Ist meine Wahl gültig? Verschenke ich Stimmen?

Überprüfen Sie es selbst!


Briefwahl-Unterlagen ab Februar 2020 in der Gemeinde erhältlich

 

Machen Sie zunächst Ihr Kreuz bei LISTE 5 - Freie Wähler Gemeinschaft Oberau (FWG)

 

Sie können einzelne Kandidaten häufeln, indem Sie diesem bis zu 3 Stimmen geben. Schreiben Sie einfach die Zahl 3 vor den Namen.

 

Ihre Stimmen können sie mit X, 1, 2 oder 3 pro Kandidaten gültig abgeben. Ergänzungen oder anderes machen ihren Stimmzettel ungültig.

 

Vergeben Sie nicht mehr als 16 Stimmen - Ihr Stimmzettel wird sonst ungültig.

Kommunalwahlrecht Bayern

 

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Listen

 

Besonderheiten

  • Verschiedene Parteien und Wählergruppen können Listenverbindungen bilden, was mit dem Wechsel zu Hare/Niemeyer keinen Vorteil mehr erwarten lässt.
  • Kumulieren und Panaschieren
  • Vorkumulieren (Kandidaten können doppelt oder dreifach auf einer Liste stehen)

 

Anzahl der Gemeinderats- bzw. Stadtratsmitglieder

Gemeinden mit 3001 bis 5000 Einwohnern haben 16 Gemeinderatsmitglieder

 

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre.

 

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten, und nicht nach Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wählbar für das Amt eines Gemeinderats oder eines Kreisrats ist jede wahlberechtigte Person, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat. Nicht wählbar ist, wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Wer das aktive oder passive Wahlrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder wählbar.

Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.

 

Mit der Wahl 2014 reicht ein Nebenwohnsitz für das passive Wahlrecht. Allerdings darf man nur an insgesamt einem der Wohnorte kandidieren.

 

Einteilung des Wahlgebiets

Das gesamte Wahlgebiet bildet einen einzigen Wahlkreis.

 

Stimmabgabe

Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind. In Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern hat die Gemeinde die Möglichkeit bis doppelt so viele Stimmen zuzulassen.

 

Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).

Bei der Wahl kann auch eine Liste als Ganzes markiert werden. Ohne weitere Markierungen erhält dann jeder Listenkandidat eine Stimme, zwei oder dreifach vorkumulierte Kandidaten erhalten entsprechend mehr Stimmen. Allerdings kann kein Kandidat mehr als drei Stimmen erhalten. Werden auch Stimmen an Kandidaten anderer Parteien Stimmen verteilt, reduzieren sich die Stimmen der markierten Liste entsprechend. Wird ein Listenkandidat gestrichen, bekommt er keine Stimme von der Liste.

 

Bei der Auswertung werden zuerst alle Stimmen an die gewählten Personen zugeteilt, erst dann werden die Stimmen an die markierte Liste auf deren Kandidaten in der Reihenfolge des Listenplatzes verteilt. Gestrichene Kandidaten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf der Liste stehen die dreifach aufgeführten Kandidaten vor den doppelten aufgeführten (Vorkumulieren) und diese vor den einfach aufgeführten Kandidaten.

 

Sperrklausel

Eine explizite Hürde gibt es nicht. Allerdings gibt es eine faktische Hürde, die aufgrund des verwendeten Sitzzuteilungsverfahrens Hare/Niemeyer ungefähr bei der halben durchschnittlichen Stimmzahl für einen Sitz liegt.

 

Sitzzuteilungsverfahren

Alle Stimmen einer Liste werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich ab den regulären Wahlen 2014 nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer). Bis dahin gilt das Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt). Listenverbindungen gelten dabei im ersten Schritt als eine Liste, auch wenn eine Listenverbindung nach dem Wechsel zu Hare/Niemeyer keinen Vorteil mehr erwarten lässt. Die Unterverteilung erfolgt wiederum nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer; vor 2014 d’Hondt).

 

Sitzverteilung

Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.